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   BGH, 17.07.2001 - X ZB 21/00   

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BGH, 17.07.2001 - X ZB 21/00 (https://dejure.org/2001,2116)
BGH, Entscheidung vom 17.07.2001 - X ZB 21/00 (https://dejure.org/2001,2116)
BGH, Entscheidung vom 17. Juli 2001 - X ZB 21/00 (https://dejure.org/2001,2116)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Antrag - Ergänzendes Schutzzertifikat - Konkret bezeichnete Substanz - Zu schützender Wirkstoff

  • Judicialis

    VO (EWG) Nr. 1768/92 des Rates vom 18. Juni 1992 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel Art. 3; ; PatG (1981) § 16a; ; PatG (1981) § 49a

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Idarubicin III; Zurückweisung eines Antrags auf Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats; Bevorzugung einer hilfsweise beantragten Fassung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • GRUR 2002, 47
  • Mitt. 2001, 560
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 15.02.2000 - X ZB 13/95

    Idarubicin II; Schutzbereich eines Schutzzertifikats

    Auszug aus BGH, 17.07.2001 - X ZB 21/00
    Auf Grund dieser Entscheidung hat der Senat den Beschluß des Bundespatentgerichts aufgehoben und die Sache an das Bundespatentgericht zur erneuten Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats für die freie Base "Idarubicin" zurückverwiesen (BGHZ 144, 15 - Idarubicin II).

    Dazu wird auf die Ausführungen des vorangegangenen Senatsbeschlusses X ZB 13/95 "Idarubicin II" vom 15. Februar 2000 (GRUR 2000, 683) unter II 3 verwiesen.

    Es ist daher davon auszugehen, daß sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung eines entsprechend konkret formulierten ergänzenden Schutzzertifikats für das den Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Grundpatents bildende Idarubicin, gemäß dem Hauptantrag der Anmelderin, vorliegen (BGHZ 144, 15 - Idarubicin II, unter II 1).

  • BGH, 17.06.1997 - X ZB 13/95

    "Idarubicin"; Europarechtliche Zulässigkeit und Voraussetzungen der Erteilung

    Auszug aus BGH, 17.07.2001 - X ZB 21/00
    Auf Vorlage des Senats (Beschl. v. 17.6.1997 - X ZB 13/95, GRUR 1998, 363 - Idarubicin I) hat der Europäische Gerichtshof durch Vorabentscheidung wie folgt entschieden (GRUR Int. 2000, 69 ff.):.

    Dazu wird auf die Ausführungen des vorangegangenen Senatsbeschlusses X ZB 13/95 "Idarubicin II" vom 15. Februar 2000 (GRUR 2000, 683) unter II 3 verwiesen.

  • BGH, 29.06.2000 - I ZR 29/98

    Filialenleiter

    Auszug aus BGH, 17.07.2001 - X ZB 21/00
    Dies genügt im Sinne einer formellen Beschwer (vgl. BGH, Urt. v. 29.6.2000 - I ZR 29/98, GRUR 2000, 907, 908 - Filialleiterfehler; Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl., vor § 124 Rdn. 41; Happ in Eyermann, VwGO, 11. Aufl., § 124 Rdn. 29; Schulte, PatG, 6. Aufl., § 73 Rdn. 47).
  • EuGH, 16.09.1999 - C-392/97

    Farmitalia

    Auszug aus BGH, 17.07.2001 - X ZB 21/00
    Auf Vorlage des Senats (Beschl. v. 17.6.1997 - X ZB 13/95, GRUR 1998, 363 - Idarubicin I) hat der Europäische Gerichtshof durch Vorabentscheidung wie folgt entschieden (GRUR Int. 2000, 69 ff.):.
  • BGH, 29.01.2002 - X ZB 12/01

    Sumatriptan; Voraussetzungen der Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats

    Auszug aus BGH, 17.07.2001 - X ZB 21/00
    Dadurch unterscheidet sich der vorliegende Fall ersichtlich von dem vom Bundespatentgericht am 2. November 2000 unter dem Aktenzeichen 15 W (pat) 40/95 ("Sumatriptan") entschiedenen (Leitsatz veröffentlicht in Mitt. 2001, 193 = BlPMZ 2001, 190; Rechtsbeschwerde unter X ZB 12/01 anhängig), dem der beschließende Senat eine entsprechende Feststellung nicht entnehmen kann.
  • BGH, 15.03.1984 - X ZB 6/83

    "Zinkenkreisel"; Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf eine Rechtsfrage; Umfang

    Auszug aus BGH, 17.07.2001 - X ZB 21/00
    Vielmehr ist durch die Zulassung die Möglichkeit der vollständigen Nachprüfung des angegriffenen Beschlusses nach Art einer Revision eröffnet (vgl. BGHZ 90, 318, 320 - Zinkenkreisel; Sen.Beschl. v. 14.2.1989 - X ZB 8/87, GRUR 1989, 494 - Schrägliegeneinrichtung).
  • BGH, 14.02.1989 - X ZB 8/87

    Bezugnahme auf Aktenbestandteile in der Entscheidungsformel

    Auszug aus BGH, 17.07.2001 - X ZB 21/00
    Vielmehr ist durch die Zulassung die Möglichkeit der vollständigen Nachprüfung des angegriffenen Beschlusses nach Art einer Revision eröffnet (vgl. BGHZ 90, 318, 320 - Zinkenkreisel; Sen.Beschl. v. 14.2.1989 - X ZB 8/87, GRUR 1989, 494 - Schrägliegeneinrichtung).
  • BPatG, 15.05.1995 - 15 W (pat) 122/93
    Auszug aus BGH, 17.07.2001 - X ZB 21/00
    Auch insoweit hat das Bundespatentgericht die materiellen Erteilungsvoraussetzungen für ein Schutzzertifikat verneint (vgl. BPatGE 35, 145).
  • BPatG, 02.11.2000 - 15 W (pat) 40/95
    Auszug aus BGH, 17.07.2001 - X ZB 21/00
    Dadurch unterscheidet sich der vorliegende Fall ersichtlich von dem vom Bundespatentgericht am 2. November 2000 unter dem Aktenzeichen 15 W (pat) 40/95 ("Sumatriptan") entschiedenen (Leitsatz veröffentlicht in Mitt. 2001, 193 = BlPMZ 2001, 190; Rechtsbeschwerde unter X ZB 12/01 anhängig), dem der beschließende Senat eine entsprechende Feststellung nicht entnehmen kann.
  • BGH, 29.01.2002 - X ZB 12/01

    Sumatriptan; Voraussetzungen der Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats

    Dies genügt im Sinne einer formellen Beschwer (vgl. Sen.Beschl. v. 17.7.2001 - X ZB 21/00, GRUR 2002, 47 - Idarubicin III - m.w.N).

    Wie die Patenterteilung ist auch die Zertifikatserteilung ein Akt gebundener Verwaltung, bei der der Antragsteller einen Anspruch auf Erlaß des beantragten Verwaltungsakts und somit auf Erteilung des begehrten Zertifikats hat, wenn die Voraussetzungen hierfür gegeben sind (Sen.Beschl. v. 17.7.2001 - X ZB 21/00, GRUR 2002, 47, 48 - Idarubicin III).

    b) In seiner bisherigen Rechtsprechung ist der Senat ohne weiteres davon ausgegangen, daß bei einem ergänzenden Schutzzertifikat - im Grundsatz nicht anders als bei einem Patentanspruch - der Gegenstand (das Erzeugnis) konkret zu bezeichnen ist, für das das Zertifikat erteilt wird (BGHZ 144, 15, 20 - Idarubicin II; Sen.Beschl. v. 17.7.2001 - X ZB 21/00, GRUR 2002, 47 - Idarubicin III).

    Dagegen ist es nicht erforderlich, sämtliche Angaben, die in Art. 8 Abs. 1, Art. 9 Abs. 2 sowie in Art. 11 Abs. 1 der Verordnung aufgeführt sind und die der Festlegung des Verfahrensgegenstandes bzw. der Unterrichtung der Öffentlichkeit dienen, in die Beschlußformel aufzunehmen (Sen.Beschl. v. 17.7.2001 - X ZB 21/00, GRUR 2002, 47, 49 - Idarubicin III).

  • BPatG, 20.09.2001 - 15 W (pat) 28/99
    BPatG 152 10.99 beschlossen: 1. Es wird festgestellt, daß im vorliegenden Verfahren dieselben grundsätzlichen Rechtsfragen zur Tenorierung von Beschlüssen über die Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel von entscheidungserheblicher Bedeutung sind, wie in den beiden vom Senat entschiedenen Fällen "Idarubicin" (15 W (pat) 122/93) und "Sumatriptan" (15 W (pat) 40/95), die inzwischen nach Einlegung der zugelassenen Rechtsbeschwerden beim Bundesgerichtshof unter den Aktenzeichen X ZB 21/00 und X ZB 12/01 anhängig sind.

    Sie ist mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde angegriffen worden, die beim Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen X ZB 21/00 anhängig ist.

    Weiterhin wird beantragt, das Verfahren bis zur Entscheidung in den anhängigen Rechtsbeschwerdesachen Idarubicin (Aktenzeichen des BPG: 15 W (pat) 122/93 und Aktenzeichen des BGH: X ZB 21/00 und Sumatriptan (Aktenzeichen des BPG: 15 W (pat) 40/95 und Aktenzeichen des BGH: X ZB 12/01) auszusetzen.

    Es kann festgestellt werden, daß im vorliegenden Verfahren dieselben grundsätzlichen Rechtsfragen zur Tenorierung von Beschlüssen über die Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel gemäß Verordnung Nr. 1768/92 EWG von entscheidungserheblicher Bedeutung sind, wie in den beiden vom Senat entschiedenen Fällen "Idarubicin" (15 W (pat) 122/93) und "Sumatriptan" (15 W (pat) 40/95), die inzwischen nach Einlegung der zugelassenen Rechtsbeschwerden beim Bundesgerichtshof unter den Aktenzeichen X ZB 21/00 und X ZB 12/01 anhängig sind.

  • BPatG, 29.05.2001 - 15 W (pat) 66/97
    BPatG 152 10.99 beschlossen: 1. Es wird festgestellt, daß im vorliegenden Verfahren dieselben grundsätzlichen Rechtsfragen zur Tenorierung von Beschlüssen über die Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel von entscheidungserheblicher Bedeutung sind, wie in den beiden vom Senat entschiedenen Fällen "Idarubicin" (15 W (pat) 122/93) und "Sumatriptan" (15 W (pat) 40/95), die inzwischen nach Einlegung der zugelassenen Rechtsbeschwerden beim Bundesgerichtshof unter den Aktenzeichen X ZB 21/00 und X ZB 12/01 anhängig sind.

    Sie ist mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde angegriffen worden, die beim Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen X ZB 21/00 anhängig ist.

    Es kann festgestellt werden, daß im vorliegenden Verfahren dieselben grundsätzlichen Rechtsfragen zur Tenorierung von Beschlüssen über die Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel gemäß Verordnung Nr. 1768/92 EWG von entscheidungserheblicher Bedeutung sind, wie in den beiden vom Senat entschiedenen Fällen "Idarubicin" (15 W (pat) 122/93) und "Sumatriptan" (15 W (pat) 40/95), die inzwischen nach Einlegung der zugelassenen Rechtsbeschwerden beim Bundesgerichtshof unter den Aktenzeichen X ZB 21/00 und X ZB 12/01 anhängig sind.

  • BPatG, 29.05.2001 - 15 W (pat) 68/97
    BPatG 152 10.99 beschlossen: 1. Es wird festgestellt, daß im vorliegenden Verfahren dieselben grundsätzlichen Rechtsfragen zur Tenorierung von Beschlüssen über die Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel von entscheidungserheblicher Bedeutung sind, wie in den beiden vom Senat entschiedenen Fällen "Idarubicin" (15 W (pat) 122/93) und "Sumatriptan" (15 W (pat) 40/95), die inzwischen nach Einlegung der zugelassenen Rechtsbeschwerden beim Bundesgerichtshof unter den Aktenzeichen X ZB 21/00 und X ZB 12/01 anhängig sind.

    Sie ist mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde angegriffen worden, die beim Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen X ZB 21/00 anhängig ist.

    Es kann festgestellt werden, daß im vorliegenden Verfahren dieselben grundsätzlichen Rechtsfragen zur Tenorierung von Beschlüssen über die Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel gemäß Verordnung Nr. 1768/92 EWG von entscheidungserheblicher Bedeutung sind, wie in den beiden vom Senat entschiedenen Fällen "Idarubicin" (15 W (pat) 122/93) und "Sumatriptan" (15 W (pat) 40/95), die inzwischen nach Einlegung der zugelassenen Rechtsbeschwerden beim Bundesgerichtshof unter den Aktenzeichen X ZB 21/00 und X ZB 12/01 anhängig sind.

  • BGH, 27.05.2008 - X ZB 31/06

    Pantoprazol

    II. Die statthafte (vgl. Sen.Beschl. v. 17.7.2001 - X ZB 21/00, GRUR 2001, 47 - Idarubicin III, juris-Tz. 21) und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.
  • BPatG, 12.05.2011 - 15 W (pat) 24/07

    Patentbeschwerdeverfahren - "Tenofovir Disoproxil und die Salze, insbesondere das

    Der Schutz des Patents ist damit nicht auf den Wortlaut beschränkt, sondern erstreckt sich zum einen auf das, was der Fachmann nach dem Sinngehalt des Wortlautes ohne weiteres mitliest, zum anderen auf solche äquivalente Abwandlungen, die der Fachmann mit seinem Fachwissen auf Grund von am Sinngehalt der Patentansprüche anknüpfenden Überlegungen als gleichwirkend erkennen konnte (BGH GRUR 2002, 47, 48 - Idarubicin III).
  • BPatG, 18.07.2006 - 14 W (pat) 42/04
    Im Sinne einer formellen Beschwer genügt es, wenn die Erteilung des Zertifikats unter Zurückweisung des Hauptantrags nur nach dem Hilfsantrag erfolgt (BGH GRUR 2002, 47 - Idarubicin III m. w. Hinw.).
  • BPatG, 13.05.2002 - 10 W (pat) 38/00
    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (EuGH GRUR Int. 2000, 69 ff; BGH GRUR 1998, 363 ff - Idarubicin = Vorlagebeschluss für die vorgenannte EuGHEntscheidung; nachfolgend BGH GRUR 2000, 683 ff - Idarubicin II; Mitt. 2001, 560 ff - Idarubicin III; GRUR 2002, 415 ff - Sumatriptan) kann das ergänzende Schutzzertifikat ein Erzeugnis als Arzneimittel in allen dem Schutz des Grundpatents unterliegenden Formen erfassen, wenn das Erzeugnis in der in der arzneimittelrechtlichen Genehmigung genannten Form durch ein in Kraft befindliches Grundpatent geschützt ist (EuGH aaO).
  • BPatG, 21.01.2002 - 15 W (pat) 5/99
    Diese Fragen scheinen auch nicht durch die eine andere Fallgestaltung betreffende Entscheidung "Idarabicin III" des Bundesgerichtshofs (GRUR 2002, 47) abschließend geklärt zu sein.
  • LG Mannheim, 13.01.2006 - 7 O 419/04

    Patentschutz: Bestimmung des Schutzbereichs bei einem ergänzenden

    Nichts anders entnimmt die Kammer der von der Beklagten für ihre Gegenauffassung in Anspruch genommenen Entscheidung Idarubicin III (BGH GRUR 2002, 47).
  • BPatG, 31.05.2011 - 14 W (pat) 13/07
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